Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Angebote, Verkäufe, Dienstleistungen und Verträge zwischen der Firma Climat Gestion SA (der „Lieferant”) und ihren Kunden (der „Kunde”) im Rahmen der Konzeption, Lieferung, Installation, Regelung und/oder Inbetriebnahme von Kühlsystemen, Wärmepumpen, Automatisierungssystemen oder ähnlichen Anlagen.
Sie sind integraler Bestandteil jedes Vertrags, Angebots oder Auftrags, der vom Kunden angenommen wird, einschließlich der Arbeitsberichte, die nach punktuellen Einsätzen erstellt werden.
2. Angebote und Bestellungen
Bestellungen des Kunden, die auf ein schriftliches Angebot des Lieferanten folgen, sind erst nach schriftlicher Bestätigung, Unterzeichnung und Übermittlung an den Lieferanten gültig.
Jedes Angebot wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erstellung bekannten Informationen, Pläne, technischen Daten und Bedingungen erstellt. Jede Änderung der vom Kunden zwischen dem Datum des Angebots und dem Datum der Annahme bereitgestellten Daten oder Dokumente kann zu einer Änderung der Preise, Fristen oder Vertragsbedingungen führen.
3. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
3.1. Pauschalpreis
Gültigkeitsdauer
Sofern nicht anders angegeben, gelten die im Angebot des Lieferanten an den Kunden angegebenen Pauschalpreise für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum der Übermittlung oder der Vorlage des Angebots an den Kunden. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Lieferant das Recht vor, die angebotenen Preise zu ändern.
Nach Annahme der Bestellung kann der Lieferant jedoch jede Erhöhung der Lebenshaltungskosten, insbesondere durch Anwendung des Verbraucherpreisindexes für Arbeitskosten, sowie jede wesentliche Änderung der Material- oder Teilepreise an den Kunden weitergeben.
Nicht enthaltene Arbeiten
Nicht in den Pauschalleistungen enthalten sind alle Arbeiten, die nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt sind, insbesondere:
Tiefbauarbeiten, Maurerarbeiten (Kernbohrungen, Brandschutzdurchführungen), Malerarbeiten, Tischlerarbeiten usw.
Elektroinstallationen (Stromversorgung, Anschlüsse, Kontrollen usw.)
Sanitärinstallationen (Kondensatabfluss, Wasserzu- und -abfluss usw.)
Bereitstellung von Spezialausrüstung (Hebevorrichtungen, Arbeitsbühnen, Gerüste usw.).
Erstellung von Unterlagen für öffentliche Ausschreibungen, Förderanträge oder Verwaltungsangelegenheiten
Mehrwert
Alle Arbeiten, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, müssen entweder Gegenstand eines zusätzlichen Kostenvoranschlags oder einer Abrechnung nach Aufwand zu den geltenden Tarifen des Lieferanten sein.
Jede Änderung der Leistungsbeschreibung, der technischen Daten, der Zugangsbedingungen oder des ursprünglichen Zeitplans führt zu einem Mehrpreis.
Dies umfasst insbesondere:
Änderungen von Daten oder Plänen, die vom Kunden oder seinen Beauftragten mitgeteilt werden,
die Auswirkungen von Verzögerungen oder Ausführungsmängeln anderer Gewerke oder Subunternehmer des Kunden,
die Notwendigkeit unvorhersehbarer technischer oder logistischer Anpassungen,
die Erhöhung der Häufigkeit der Baustellenbesprechungen über das ursprünglich vorgesehene Maß hinaus.
Im Falle einer unbegründeten oder missbräuchlichen Weigerung des Kunden, einen Mehrwert zu akzeptieren, kann der Lieferant die Arbeiten aussetzen.
3.2. Arbeiten in Regie
Arbeiten in Regie werden gemäß den vom Kunden unterzeichneten Arbeitsberichten und zu den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.
Liegt keine Unterschrift vor, ist der vom Lieferanten erstellte Bericht maßgebend, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt wird.
3.3. Anzahlung und Zwischenzahlungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen wie folgt fällig:
30 % bei Auftragserteilung, Zahlung bei Erhalt.
60 % entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten, Zahlung innerhalb von 30 Tagen.
10 % bei Erhalt, Zahlung innerhalb von 30 Tagen.
Teilzahlungen gelten in keinem Fall als Verzicht auf die Rechte des Lieferanten.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr fällig. Bei Nichtzahlung behält sich der Lieferant das Recht vor, die Ausführung des Vertrags ohne weitere Ankündigung auszusetzen.
4. Planung und Fristen
Die Ausführungsfristen sind unverbindlich. Der Lieferant kann sie ohne Vertragsstrafe verlängern, insbesondere:
bei Verzögerungen anderer Beteiligter,
bei verspätetem Eingang von Informationen oder Anzahlungen seitens des Kunden,
bei allen anderen Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
Die Maßnahmen werden einvernehmlich geplant. Jede Änderung der Planung muss innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt werden.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Verzögerung, es sei denn, dem Lieferanten wird ein schwerwiegendes Verschulden nachgewiesen. Eine solche Verzögerung stellt in keinem Fall einen Grund für die Kündigung des Vertrags dar.
Bei Arbeiten auf Zeit- oder Materialkostenbasis sind die Fristen für die Durchführung der Arbeiten unverbindlich und hängen insbesondere von der Verfügbarkeit des Personals und den Lieferfristen für Ersatzteile in der Schweiz oder im Ausland ab.
5. Höhere Gewalt
Der Lieferant kann nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse haftbar gemacht werden, die auf höhere Gewalt im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung zurückzuführen sind, darunter insbesondere Naturkatastrophen, Engpässe, Lieferblockaden, Streiks, Pandemien, bewaffnete Konflikte oder Ausfälle von Transportunternehmen.
6. Eigentumsübertragung, Gefahrenübergang und Abnahme
Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das ausschließliche Eigentum des Lieferanten. Um die Durchsetzbarkeit dieses Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten zu gewährleisten, kann dieser auf Initiative des Lieferanten gemäß Artikel 715 des Schweizerischen Obligationenrechts in das Register der Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen eingetragen werden, das von der zuständigen Betreibungsbehörde geführt wird. Der Kunde stimmt einer solchen Eintragung ausdrücklich zu, ohne dass eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich ist.
Die Risiken (Diebstahl, Verlust, Beschädigung) gehen mit der Lieferung vor Ort auf den Kunden über.
Die Abnahme gilt als erfolgt:
mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls
oder, falls dies nicht erfolgt, innerhalb von 30 Tagen nach der Fertigstellungsmitteilung durch den Lieferanten ohne Antwort des Kunden
oder, falls dies nicht der Fall ist, mit dem Versanddatum der Schlussrechnung durch den Lieferanten, sofern der Kunde die Möglichkeit hatte, das Werk zu prüfen.
Bei Arbeiten auf Zeit- und Materialbasis gilt die Eigentumsübertragung als erfolgt:
mit Unterzeichnung des Arbeitsberichts
oder, falls dies nicht der Fall ist, mit dem Versanddatum der Rechnung für den Auftrag.
7. Garantie
7.1. Lieferungen und Neuinstallationen
Eine vertragliche Garantie wird ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gewährt.
Jede Reklamation im Rahmen der Garantie muss innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls erlischt der Garantieanspruch.
Die Garantie gilt nicht:
bei unsachgemäßer Verwendung oder übermäßiger Beanspruchung,
wenn Dritte Eingriffe an den Geräten vornehmen,
bei mangelnder Wartung.
Der Lieferant wird nach eigenem Ermessen entweder eine Reparatur oder einen Austausch des/der betroffenen Teils/Teile vornehmen.
7.2. Reparaturen und punktuelle Eingriffe
Auf Reparaturen oder punktuelle Eingriffe wird keine Garantie gewährt. Der Kunde akzeptiert diesen Ausschluss ausdrücklich.
Für ausgetauschte Teile gilt die Garantie gemäß den Bedingungen des Herstellers oder, falls diese nicht vorliegen, eine Garantie von einem Jahr ab Eigentumsübergang, ohne Arbeitskosten.
8. Nutzung – Haftungsausschlüsse
Der Lieferant lehnt jede Haftung ab im Falle von:
Indirekten Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder einem Betriebsvorfall resultieren: insbesondere Umsatzverluste, Schäden an gekühlten Produkten oder Energiekosten.
Strom- oder Wasserausfällen,
Eingriffen durch nicht beauftragte Dritte,
Mangelnder Wartung oder missbräuchlicher Verwendung,
Fehler der Fernüberwachung, deren Deaktivierung oder Änderung ihrer Parameter durch den Kunden.
In jedem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf den Rechnungsbetrag für die Leistungen beschränkt, die den Schaden verursacht haben, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Die Haftung des Lieferanten deckt in keinem Fall Produktionsausfälle, Datenverluste, finanzielle Schäden oder Imageschäden ab.
Der Kunde ist allein verantwortlich für:
Die Überwachung und den Betrieb der Anlagen,
Die regelmäßige Wartung (vertraglich oder anderweitig),
Die Organisation und Übernahme der erforderlichen Reparaturen.
9. Vermietung von Geräten
Die gemieteten Geräte werden vor der Lieferung überprüft. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder Diebstähle der gemieteten Geräte ab dem Zeitpunkt ihrer Lieferung.
10. Zugang zur Baustelle und Sicherheit
Der Kunde garantiert den Mitarbeitern des Lieferanten einen freien, sicheren und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zugang zu den Anlagen und Technikräumen.
Jede Wartezeit, die durch unzureichenden oder verzögerten Zugang zu den Anlagen verursacht wird, kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die Weigerung des Lieferanten, eine Leistung aus Sicherheitsgründen zu erbringen, stellt keinen triftigen Grund für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden dar.
11. Geistiges Eigentum
Alle mit den Angeboten verbundenen Elemente (Zeichnungen, technische Daten, verwendete Materialien, Software und Regelsysteme usw.) bleiben das ausschließliche geistige Eigentum des Lieferanten.
Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder verwendet werden.
Jeder Verstoß führt zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von CHF 25.000, unbeschadet einer zusätzlichen Entschädigung.
12. Referenzen und Kommunikation
Der Lieferant ist berechtigt, den Namen des Kunden zu nennen und die für ihn realisierten Anlagen in seinen gedruckten oder digitalen Kommunikationsmitteln (Website, Broschüren, soziale Netzwerke usw.) zu Werbezwecken für sein Know-how zu präsentieren.
Diese Kommunikation kann Fotos der Anlagen enthalten, wobei vertrauliche oder strategische Informationen ausgeschlossen sind, sofern der Kunde nicht zuvor seine Zustimmung erteilt hat.
Der Kunde kann dieser Verwendung aus triftigen Gründen durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten widersprechen.
13. Kündigung
Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Kunden (Zahlung, Zugang zur Baustelle usw.) kann der Lieferant den Vertrag von Rechts wegen kündigen, unbeschadet der fälligen Leistungen, nachdem eine Mahnung 10 Tage lang erfolglos geblieben ist.
In einem solchen Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung jeglicher Art, und es wird eine Endabrechnung für die noch zu zahlenden Beträge erstellt. Der Kunde verpflichtet sich, die betreffende Abrechnung zu bezahlen.
14. Annahme der AGB
Mit der Unterzeichnung eines Angebots, eines Vertrags oder eines Arbeitsberichts bestätigt der Kunde, dass er die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen hat.
Die AGB gelten mit der Unterzeichnung und mit Beginn der Leistungserbringung als angenommen, auch ohne formelle Unterzeichnung.
Jede Abweichung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Der Gerichtsstand ist Chamoson (VS), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Jeder Rechtsstreit wird vor einer gerichtlichen Klage zunächst einem Schlichtungsversuch unterzogen. Diese Klausel setzt die Verjährungsfristen nicht aus, sofern nicht ausdrücklich von den Parteien vereinbart oder gesetzlich anders geregelt.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Forderungen ohne Schlichtung einzutreiben.
Bei Widersprüchen zwischen den Dokumenten gilt folgende Rangfolge:
Das Angebot des Lieferanten,
die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen,
das Lastenheft des Kunden,
die geltenden SIA-Normen,
das Schweizerische Obligationenrecht (OR).